Der BGH hatte in einer Grundsatzentscheidung im Jahre 2001 (17. Mai 2001 – I ZR 251/99 ambiente.de) klargestellt, dass die DENIC registrierten Domains nicht auf Rechtsverletzungen prüfen müsse („eingeschränkte Prüfungspflichten“). Die DENIC ist eine Non-Profit Organisation ist, die die .DE Domains verwaltet und aufgrund des Aufwandes keine juristischen Prüfungen vornimmt.

Anders sieht es aus, wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dann ist die DENIC gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domainnamens zu löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Dieser Fall lag dem BGH bei den Domains regierung-oberfranken.de (+5 weiteren ähnlichen Domains bestehend aus „regierung + bayerischer Regierungsbezirk“) vor. Kläger war der Freistaat Bayern, Domaininhaber war ein Unternehmen mit Sitz in Panama.

Der Freistaat hatte die DENIC auf die Verletzungen hingewiesen, und aufgrund eines solchen Hinweises kann auch ein Sachbearbeiter der DENIC, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Seit vielen Jahren bereits versuchen Rechteinhaber, die deutsche Vergabestelle für .de Domains DENIC bzgl. der Löschung von Domains in Anspruch nehmen zu können. In Ermangelung effektiver Schiedsverfahren (wie es sie z.B. für die generischen Domains bei der WIPO gibt), der langsamen Justiz und unerreichbaren Domaininhabern z.B. in Lateinamerika oder Asien ist die Durchsetzung der eigenen Namensrechte auch bei offensichtlichen Verletzungen oft erfolglos.

Wie diese neue Leitlinie in der Praxis angewendet werden kann, bleibt spannend. Wir werden es am Beispiel von Vertipperdomains ausprobieren, die idR auch sehr offensichtliche Verletzungen darstellen, deren Löschung jedoch oft auch über unerreichbare Inhaber führt.