In einem bemerkenswerten Urteil vor dem WIPO Schiedsgericht wurde dem Kläger eine generische .com Domain zugesprochen. Die Domain ist unter den ersten 50 registrierten Domains (aus dem Jahre 1986) und wurde vom aktuellen Inhaber in 1996 erworben. Die Inhalte zum Thema Meerestiere wurden verhängnisvoller (absichtlicher?) Weise mit Werbung für Reiseangebote versehen. Der Kläger gegen diese Nutzung der Domain ist die Octopustravel Group aus England, die eben in diesem Wirtschaftszweig tätig ist. Vorherige Kaufangebote hatte das Unternehmen ausgeschlagen. Erschwerend und vermutlich nicht zuletzt ausschlaggebend für das Urteil war, dass der wahre Inhaber der Domain (maskiert hinter falschen Whoisangaben) ein ehemaliger Mitarbeiter des Unternehmens ist. In diesem Fall ist es also nicht verwunderlich, dass der Panel unter Vorsitz von Brigitte Joppich zu dem Ergebnis kam, dass in allen drei Kategorien (A. Identical or Confusingly Similar, B. Rights or Legitimate Interests, C. Registered and Used in Bad Faith) für den Kläger zu sprechen ist. Dass ehemalige Mitarbeiter ihren Wissensvorsprung oft, auch zu Zwecken des Cybersquattings, ausnutzen, sehen wir oft. Dem entgegenwirken kann eine geordnete und zentrale Domainverwaltung mit einem leistungsfähigen Dienstleister an der Hand.